Phantastische Welten e.v.

Satzung

§1-Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Phantastische Welten“ und ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Er hat seinen Sitz in Siegen mit der Postanschrift des jeweiligen 1. Geschäftsführers.

§2-Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und Erziehung, insbesondere durch den Einsatz von Fantasy- und Science Fiction-Rollenspielen. Die Gruppen von etwa vier bis acht Spielern sollen dabei insbesondere lernen Konflikte gewaltlos zu lösen, mit anderen zu kommunizieren und zusammen zu arbeiten (Teamgeist) und Problemlösung zu verschiedensten Situationen zu erarbeiten. Über das Medium des Rollenspiels sollen die Teilnehmer der einzelnen Spielrunden erkennen, wie diese Situationen in die heutige Zeit transponiert werden können und so Anregungen für die Konfliktbewältigung des Alltags spielerisch erlernen. Über den Einsatz der Science-Fiction-Welt auf der einen und der Fantasy-Welt auf der anderen Seite werden die Jugendlichen aus einer anderen Richtung an Problemstellungen herangeführt als es normalerweise der Fall ist. Dabei ist durch die ”irreale” Spielumgebung der Realitätsbezug weit entfernt, die Strategie der jeweiligen Konfliktbewältigung allerdings ohne weiteres übertragbar. Der fachliche Gedankenaustausch zwischen den Gruppen soll auf der Öffentlichkeit zugänglichen Treffen, sogenannten Cons, erfolgen, die der Verein mindestens einmal im Jahr austragen soll.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße und diese unterstützende Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3-Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muß. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

(3) Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr benötigen für den Eintritt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Aufnahmeantrag ist von diesen auch zu unterzeichnen.

(4) Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. Juristische Personen haben kein Stimmrecht.

(5) Der Vorstand kann Aufnahmegesuche ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung ist Beschwerde an die Hauptversammlung zulässig.

§4-Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.

(3) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftshalbjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

(4) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Grund für einen Ausschluß ist vereinsschädigendes Verhalten. Der Bescheid des Ausschlusses ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zur Beschwerde an die Hauptversammlung zu. Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung des Bescheides beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

§5-Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Hauptversammlung entschieden wird. Die Beiträge sind vierteljährig im Voraus zu zahlen. Stundungen oder Erlaß von Beiträgen sind beim Vorstand zu beantragen.

(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden, deren Festsetzung der Hauptversammlung obliegt.

§6-Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können als Gäste an der Hauptversammlung teilnehmen.

(2) Wählbar sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

§7-Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, der Vorstand und die Arbeitsgruppen.

§8-Hauptversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung.

(2) Eine ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt, möglichst im ersten Quartal.

(3) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn

a) der Vorstand dies mit Mehrheit beschließt,

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Beratungspunkte beantragt.

(4) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch eine schriftliche Einladung an alle stimmberechtigten Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Hauptversammlung muß eine Frist von wenigstens zwei Wochen liegen.

(5) Mit der Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

(6) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(8) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Hauptversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese wenigstens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Hauptversammlung diese mit Mehrheit beschließt. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

(9) Geheime Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn wenigstens zehn stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.

(10) Die Hauptversammlung wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag festgestellt ist.

(11) Ein Protokoll der Hauptversammlung wird vom 1. Geschäftsführer angefertigt und von ihm und dem ersten Vorsitzenden abgezeichnet.

(12) Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

a) die Wahl des Vorstandes,

b) die Wahl der Kassenprüfer,

c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages sowie der außerordentlichen Beiträge,

d) die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes,

e) die Genehmigung des Kassenberichtes,

f) die Entlastung des Vorstandes,

g) die Beschlußfassung über Anträge des Vorstands oder einzelner Mitglieder sowie über Beschwerden,

h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

i) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen.

§9-Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

1. dem (der) ersten Vorsitzenden,

2. dem (der) ersten Geschäftsführer(in),

3. dem (der) ersten Kassierer(in),

4. dem (der) zweiten Vorsitzenden,

5. dem (der) Öffentlichkeits- und Jugendbeauftragten“

(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist im Zusammenwirken mit einem weiteren Mitglied nach Satz eins dieses Absatzes vertretungsberechtigt.

(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der 1.Vorsitzende beruft im Einvernehmen mit dem 1.Geschäftsführer die Sitzungen ein, die vom 1.Vorsitzenden geleitet werden. Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, wobei ein Antrag bei Stimmengleichheit abgelehnt ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung zu berufen.

(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören

a) die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und
der laufenden Geschäfte,

b) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,

c) Stundung und Erlaß von Beiträgen.

(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt, Wiederwahl ist zulässig.

§10-Arbeitsgemeinschaften

(1) Die AGs koordinieren die Vereinsarbeit spezieller Fachgebiete. Sie werden durch den Vorstand auf Vorschlag der Mitglieder eingerichtet und aufgehoben. Jede AG bestimmt einen Sprecher, der den Kontakt zum Vorstand hält. Der Sprecher muß der AG angehören.

§11-Kassenprüfung

Die Vereinskasse wird in jedem Jahr durch zwei von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassierer und des Vereinsvorstandes.

§12-Haftung

Eine Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§13-Auflösung des Vereins.

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

(2) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen der Kinderkrebshilfe e.V. oder deren rechtlichem Nachfolger zu.

§14-Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 03.10.1996 in Kraft.

Die überarbeitete Fassung tritt am 26.1.98 in Kraft.

Die zweite überarbeitete Fassung tritt am 31.8.2003 in Kraft.